Warum ist Wein nicht immer vegan?
Weil viele Weine geschönt werden: Ein Schönungsmittel bindet Trübstoffe oder Gerbstoffe und wird danach mit ihnen entfernt. Klassische Schönungsmittel sind tierisch: Gelatine, Hausenblase aus Fischblasen, Eiklar, Kasein aus Milch. Auch wenn sie fast vollständig entfernt werden, gilt der Wein für viele Veganer dann nicht als vegan.
Es gibt pflanzliche und mineralische Alternativen: Erbsen- und Kartoffelprotein, Bentonit, Aktivkohle, PVPP, Chitosan aus Pilzen. Viele Weingüter arbeiten heute damit oder verzichten ganz auf Schönung. Für sie kann „vegan“ ein Verkaufsargument sein.
Welche Schönungsmittel müssen auf das Weinetikett?
Nur Schönungsmittel aus Ei und Milch, und nur wenn Rückstände im fertigen Wein nachweisbar sind. Dann gehören sie als Allergen auf das Etikett. Hausenblase und Gelatine aus Fisch sind ausdrücklich ausgenommen, pflanzliche Mittel sind keine Allergene.
| Schönungsmittel | Herkunft | Allergenangabe nötig? |
|---|---|---|
| Eiklar, Eialbumin, Lysozym | Ei | Ja, bei nachweisbaren Rückständen („Ei“, „Eiprotein“, „Lysozym aus Ei“) |
| Kasein, Kaliumkaseinat, Milchprotein | Milch | Ja, bei nachweisbaren Rückständen („Milch“, „Kasein aus Milch“) |
| Hausenblase | Fisch | Nein, ausdrücklich ausgenommen |
| Speisegelatine | Schwein, Rind oder Fisch | Nein |
| Erbsen-, Kartoffel-, Weizenprotein | Pflanze | Weizen ist ein Allergen; bei Rückständen prüfen |
| Bentonit, Aktivkohle, PVPP | Mineralisch / synthetisch | Nein |
| Chitosan | Pilze (für Wein vorgeschrieben) | Nein |
Die zulässigen Begriffe für Ei und Milch stehen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33.
Zeigt die Zutatenliste, ob ein Wein vegan ist?
Nein. Schönungsmittel sind Verarbeitungshilfsstoffe und stehen nicht in der Zutatenliste. Ei und Milch erscheinen nur als Allergenangabe, wenn Rückstände nachweisbar sind. Hausenblase und Gelatine erscheinen nirgends. Die neue Zutatenliste macht vegane Weine also nicht automatisch erkennbar.
Für vegan lebende Kunden ist das enttäuschend, für Weingüter eine Chance: Wer vegan arbeitet, muss es selbst sagen. Die Zutatenliste nach der Delegierten Verordnung 2023/1606 tut es nicht für Sie.
Darf ich „vegan“ auf das Weinetikett schreiben?
Ja, als freiwillige Angabe. Sie muss wahr und nachprüfbar sein und darf nicht irreführen (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Art. 7 und 36). Eine gesetzliche EU-Definition von „vegan“ gibt es bisher nicht; in Deutschland orientieren sich Behörden an der Definition der Verbraucherschutzministerkonferenz.
Praktisch heißt das: keine tierischen Schönungs- und Hilfsstoffe in der ganzen Herstellung, dokumentiert im Kellerbuch, und Lieferanten, die das für zugekaufte Mittel bestätigen. Private Siegel wie das V-Label setzen eigene Kriterien und Kontrollen voraus.
Wir empfehlen, „vegan“ auf dem Etikett zu führen und die E-Label-Seite auf die Pflichtangaben zu beschränken. So bleibt die Seite eindeutig frei von Werbung.
Welche Alternativen zu tierischen Schönungsmitteln gibt es?
Pflanzliche Proteine aus Erbse oder Kartoffel, mineralische Mittel wie Bentonit, synthetische wie PVPP und Chitosan aus Pilzen. Dazu kommen Verfahren ohne Schönung: Zeit, Kälte, Filtration. Welche Mittel für Wein zugelassen sind, regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934.
| Ziel der Schönung | Tierisch (klassisch) | Nicht tierisch |
|---|---|---|
| Gerbstoffe mildern (Rotwein) | Eiklar, Gelatine | Erbsenprotein, Kartoffelprotein |
| Trubstoffe klären (Weißwein) | Hausenblase, Kasein | Bentonit, Erbsenprotein, Kieselsol |
| Bitterstoffe, Bräunung | Kasein | PVPP, Aktivkohle |
| Mikrobiologische Stabilität | Lysozym (aus Ei) | Chitosan (aus Pilzen), Filtration |
Vereinfachte Übersicht. Zulässigkeit und Höchstmengen nach den önologischen Verfahren der EU.
Lohnt sich „vegan“ auf dem Etikett?
Für Weingüter, die ohnehin ohne tierische Mittel arbeiten, kostet die Angabe wenig und beantwortet eine Frage, die viele Kunden stellen und die die Zutatenliste nicht beantwortet. „Warum ist Wein nicht vegan“ gehört zu den häufigen Suchanfragen rund um Wein.
Wichtig ist, dass die Angabe dauerhaft stimmt. Wer in einem schwierigen Jahrgang doch mit Eiklar schönt, muss „vegan“ für diesen Jahrgang vom Etikett nehmen, und die Allergenangabe kommt bei nachweisbaren Rückständen dazu. Ein Etikettenprozess pro Jahrgang macht das einfach.
Wie bereite ich das Etikett eines veganen Weins vor?
- Kellerbuch prüfen: Schönungsmittel, Filterhilfen, Hefenährstoffe, Klebstoff des Etiketts, falls Sie es ganz genau nehmen.
- Bei zugekauften Mitteln die Herkunft schriftlich bestätigen lassen.
- Zutatenliste und Allergene wie bei jedem Wein erstellen.
- „Vegan“ als freiwillige Angabe auf das Etikett, nicht ins Sichtfeld der Pflichtangaben drängen.
- Vor dem Druck prüfen lassen.
Fragen von Winzern
Ist Bio-Wein automatisch vegan?
Nein. Auch Bio-Wein darf mit tierischen Mitteln wie Eiklar oder Gelatine geschönt werden.
Warum ist Wein nicht vegan?
Weil er mit tierischen Schönungsmitteln wie Gelatine, Hausenblase, Eiklar oder Kasein behandelt werden kann. Sie werden fast vollständig entfernt, gelten aber für vegan lebende Menschen als tierischer Bestandteil der Herstellung.
Woran erkenne ich veganen Wein im Laden?
Nur an einer freiwilligen Angabe wie „vegan“ oder einem Siegel. Die Zutatenliste zeigt Schönungsmittel nicht, und Hausenblase und Gelatine erscheinen auch nicht bei den Allergenen.
Muss ich „vegan“ auf dem E-Label angeben?
Nein, die Angabe ist freiwillig. Wenn Sie sie nutzen, gehört sie auf das Etikett und muss für den jeweiligen Jahrgang stimmen.
Muss Lysozym angegeben werden?
Lysozym wird aus Ei gewonnen. Sind Rückstände im Wein nachweisbar, muss es als Allergen angegeben werden, etwa als „Lysozym aus Ei“.
Muss Hausenblase angegeben werden?
Nein. Hausenblase und Fischgelatine als Schönungsmittel für Wein sind von der Allergenkennzeichnung ausgenommen.
Darf „vegan“ auf die E-Label-Seite?
Wir empfehlen, freiwillige Angaben wie „vegan“ auf dem Etikett zu führen und die E-Label-Seite auf die Pflichtangaben zu beschränken.
Quellen
Auswahlkriterien: Wir zitieren zuerst amtliche Texte (EUR-Lex, nationale Rechtsportale), dann benannte Erhebungen mit Herausgeber.
- Regulation (EU) No 1169/2011 (EUR-Lex)
- Delegated Regulation (EU) 2019/33 (EUR-Lex)
- Delegated Regulation (EU) 2023/1606 (EUR-Lex)
- Regulation (EU) 2021/2117 (EUR-Lex)
Aktualisiert am 2. November 2026 vom Team WineLex
