Welche Angaben sind auf dem Weinetikett Pflicht?
Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nennt die Pflichtangaben für Wein, ergänzt durch die Lebensmittelinformations-Verordnung 1169/2011 und die Richtlinie zur Losnummer. Die Tabelle fasst alle Angaben mit Beispiel und Quelle zusammen.
| Angabe | Beispiel | Quelle |
|---|---|---|
| Erzeugniskategorie | Wein, Qualitätswein, Sekt, Perlwein | 1308/2013, Art. 119 Abs. 1 Buchst. a |
| g.U. / g.g.A. und Name | Mosel, geschützte Ursprungsbezeichnung | 1308/2013, Art. 119 Abs. 1 Buchst. b |
| Vorhandener Alkoholgehalt | 12,5 % vol | 1308/2013, Art. 119 Abs. 1 Buchst. c |
| Herkunft | Deutscher Wein, Wein aus Österreich | 1308/2013, Art. 119 Abs. 1 Buchst. d |
| Abfüller (bei Schaumwein: Hersteller) | Abfüller: Weingut …, Ort, Deutschland | 1308/2013, Art. 119 Abs. 1 Buchst. e |
| Importeur (bei eingeführtem Wein) | Importeur: … | 1308/2013, Art. 119 Abs. 1 Buchst. f |
| Zuckergehalt (Schaumwein) | brut, extra trocken, trocken | 1308/2013, Art. 119 Abs. 1 Buchst. g |
| Nährwertdeklaration | E (100 ml) = 289 kJ / 70 kcal + Tabelle | 1308/2013, Art. 119 Abs. 1 Buchst. h, eingefügt durch 2021/2117 |
| Zutatenverzeichnis | Trauben, Saccharose, Konservierungsstoff: Sulfite | 1308/2013, Art. 119 Abs. 1 Buchst. i, eingefügt durch 2021/2117 |
| Allergene | Enthält Sulfite | 1169/2011, Art. 21 und Anhang II; 2019/33, Anhang I |
| Nennvolumen | 750 ml oder 0,75 l | 1169/2011, Art. 9 Abs. 1 Buchst. e |
| Losnummer | L 2417 | Richtlinie 2011/91/EU |
Detailregeln zur Aufmachung stehen in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33, geändert durch 2023/1606. Nationale Zusatzangaben (z. B. amtliche Prüfnummer) stehen in den Länderseiten.
Was bedeuten die einzelnen Angaben in der Praxis?
Jede Angabe hat eine feste Form. Die Kategorie nutzt die Begriffe der Verordnung, der Alkohol wird in ganzen oder halben Prozent angegeben, das Volumen in ml, cl oder l, die Herkunft mit dem Namen des Mitgliedstaats, und vor der Losnummer steht in der Regel ein „L“.
Erzeugniskategorie. „Wein“, „Likörwein“, „Schaumwein“, „Qualitätsschaumwein“, „Perlwein“ und weitere Kategorien aus Anhang VII Teil II der Verordnung 1308/2013. Bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung darf die Kategorie bei Stillwein entfallen, wenn der Name der g.U. dasteht. Deutsche Begriffe wie „Qualitätswein“ oder „Prädikatswein“ sind traditionelle Begriffe, die den Hinweis auf die g.U. ersetzen können.
Alkoholgehalt. Angabe in ganzen oder halben Volumenprozent, gefolgt von „% vol“, eventuell mit „Alkohol“ oder „alc.“ davor. Die zulässige Abweichung zur Analyse liegt bei 0,5 % vol, für Schaumwein, Likörwein und lange gelagerte Weine in Flaschen bei 0,8 % vol. Für die Ziffern gelten Mindesthöhen: 5 mm über 100 cl, 3 mm über 20 cl bis 100 cl, 2 mm bis 20 cl (Delegierte Verordnung 2019/33).
Herkunft. Ohne g.U./g.g.A. heißt es „Deutscher Wein“, „Wein aus Deutschland“, „Österreichischer Wein“ oder ähnlich. Verschnitte aus mehreren Mitgliedstaaten tragen „Wein aus verschiedenen Ländern der Europäischen Union“.
Abfüller. Name und Ort des Abfüllers, eingeleitet mit „Abfüller“ oder „abgefüllt von“. Wird im Lohn abgefüllt, steht „abgefüllt für …“ mit Angaben zum Lohnabfüller. Begriffe wie „Gutsabfüllung“ oder „Erzeugerabfüllung“ sind freiwillig und an Bedingungen geknüpft.
Nennvolumen. Ziffern mit mindestens 4 mm Höhe bei Flaschen über 20 cl bis 100 cl, sonst nach der Richtlinie 76/211/EWG. Das „℮“ daneben ist freiwillig und setzt das Fertigpackungsrecht voraus.
Was darf per QR-Code bereitgestellt werden?
Nur das Zutatenverzeichnis und die vollständige Nährwertdeklaration. Der Brennwert bleibt aufgedruckt, Allergene stehen immer auf dem Etikett selbst. Die E-Label-Seite darf keine Werbe- oder Verkaufsinformationen zeigen und keine Nutzerdaten erheben (Verordnung (EU) 2021/2117).
Neben dem QR-Code muss ein Hinweis stehen, was sich dahinter verbirgt. Im November 2023, zwei Wochen vor dem Stichtag, stellte die Europäische Kommission in ihren Fragen und Antworten klar, dass ein Symbol wie „i“ allein nicht genügt: Das Wort „Zutaten“ muss dastehen, in der Sprache des Verkaufslandes. Etiketten, die schon mit „i“ gedruckt waren, mussten vielerorts neu gedruckt werden.
Mehr zur technischen Seite: QR-Code für Wein und E-Label für Wein.
Wie muss die Zutatenliste beim Wein aussehen?
Die Zutaten werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Verwendung genannt, angeführt von „Trauben“. Zusatzstoffe stehen mit ihrer Klasse und ihrem Namen oder ihrer E-Nummer, etwa „Säureregulator: Weinsäure“. Allergene wie Sulfite werden in der Liste hervorgehoben.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1606 erlaubt Vereinfachungen: Säureregulatoren und Stabilisatoren, die sich gegenseitig ersetzen können, dürfen mit bis zu drei Stoffen und „und/oder“ genannt werden. Schutzgase wie Stickstoff oder Argon dürfen durch „abgefüllt unter Schutzatmosphäre“ ersetzt werden. Verarbeitungshilfsstoffe wie Hefen, Enzyme oder Bentonit gehören nicht in die Liste.
Ausführlich mit Beispielen: Zutatenliste und Allergene auf dem Weinetikett.
Welche Allergene müssen auf das Weinetikett?
Sulfite ab 10 mg/l Schwefeldioxid, also bei fast jedem Wein, sowie Ei- und Milchprodukte aus der Schönung, wenn Rückstände nachweisbar sind. Die Angabe steht auf dem Etikett in der Sprache des Verkaufslandes, zum Beispiel „Enthält Sulfite“ (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Art. 21).
Für Deutschland und Österreich sind „Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“ möglich, meist mit „Enthält“ davor. Für Ei und Milch nennt Anhang I der Delegierten Verordnung 2019/33 die zulässigen Begriffe, etwa „Ei“, „Eiprotein“, „Lysozym aus Ei“, „Milch“, „Kasein aus Milch“. Optional gibt es Piktogramme für Ei und Milch.
Hausenblase und Gelatine aus Fisch, die als Schönungsmittel verwendet werden, sind ausdrücklich von der Allergenkennzeichnung ausgenommen. Ein Wein kann also tierische Schönungsmittel gesehen haben, ohne dass das Etikett es zeigt. Mehr dazu im Ratgeber Veganer Wein und das Etikett.
Wie groß muss die Schrift sein?
Die x-Höhe der Pflichtangaben muss mindestens 1,2 mm betragen, oder 0,9 mm, wenn die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 cm² ist (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Art. 13). Für die Ziffern von Alkoholgehalt und Nennvolumen gelten zusätzlich eigene Mindesthöhen.
Die x-Höhe ist die Höhe des kleinen „x“, nicht die Punktgröße der Schrift. Je nach Schriftart entspricht 1,2 mm x-Höhe etwa 6 bis 8 Punkt. Schmale oder sehr feine Schriften brauchen mehr. Die Details mit Beispielen stehen im Ratgeber Größe und Mindestschriftgröße.
Müssen die Angaben im selben Sichtfeld stehen?
Ja, die meisten. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 verlangt, dass die wichtigsten Pflichtangaben im selben Sichtfeld stehen, also lesbar sind, ohne die Flasche zu drehen. Ausgenommen sind unter anderem Losnummer, Allergene und Importeur.
In der Praxis heißt das: Kategorie, g.U./g.g.A., Alkohol, Herkunft und Volumen sollten zusammen auf einer Seite stehen, meist hinten oder vorne. Ein Etikett, das den Alkohol vorne und das Volumen hinten zeigt, ist ein häufiger Grund für Beanstandungen.
Wie wird der Brennwert berechnet?
Mit den Umrechnungsfaktoren aus Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: 29 kJ (7 kcal) pro Gramm Alkohol, 17 kJ (4 kcal) pro Gramm Kohlenhydrate, 13 kJ (3 kcal) pro Gramm organische Säuren. Ein trockener Wein mit 13,5 % vol ergibt etwa 312 kJ / 75 kcal pro 100 ml.
Auf dem Etikett darf der Brennwert mit dem Symbol „E“ abgekürzt werden: „E (100 ml) = 312 kJ / 75 kcal“. Die vollständige Tabelle mit Fett, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz darf hinter den QR-Code. Weil Fett, Eiweiß und Salz im Wein praktisch nicht vorkommen, darf die Tabelle sie durch den Satz „Enthält geringfügige Mengen von Fett, gesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Salz“ ersetzen.
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Gelten die Regeln für Weine, die vor dem 8. Dezember 2023 erzeugt wurden?
Nein. Weine, die vor dem 8. Dezember 2023 erzeugt wurden, dürfen mit der bisherigen Etikettierung verkauft werden, bis die Bestände erschöpft sind (Verordnung (EU) 2021/2117). Maßgeblich ist das Datum der Erzeugung, nicht das der Abfüllung.
Für Weingüter mit langer Lagerung, etwa bei Lagenweinen oder Sekt mit langer Hefelagerung, gibt es deshalb noch einige Jahre lang Flaschen mit dem alten Etikett. Für jeden Wein, der ab dem Stichtag erzeugt wurde, gilt die neue Regel ohne Übergangsfrist. Im Zweifel fragen Sie Ihre Weinkontrolle oder uns.
Welche Angaben kommen national dazu?
Das EU-Recht ist die Grundlage. Jeder Mitgliedstaat ergänzt eigene Pflichten: Deutschland die amtliche Prüfnummer für Qualitäts- und Prädikatswein, Österreich die staatliche Prüfnummer, Frankreich das Schwangeren-Piktogramm, Italien die Umweltkennzeichnung der Verpackung.
Was gilt zusätzlich für Schaumwein und Perlwein?
Schaumweine tragen zusätzlich die Geschmacksangabe nach Zuckergehalt (zum Beispiel brut oder extra trocken) und statt des Abfüllers den Hersteller oder Verkäufer. Der Alkoholgehalt darf um 0,8 % vol von der Analyse abweichen. Zutatenliste und Nährwerte gelten wie für Stillwein (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Art. 119).
| Geschmacksangabe | Restzucker | Hinweis |
|---|---|---|
| brut nature / naturherb | unter 3 g/l, ohne Zuckerzusatz | Nur ohne Dosagezucker |
| extra brut | 0 bis 6 g/l | |
| brut | unter 12 g/l | Häufigste Angabe |
| extra trocken / extra dry | 12 bis 17 g/l | |
| trocken / sec | 17 bis 32 g/l | |
| halbtrocken / demi-sec | 32 bis 50 g/l | |
| mild / doux | über 50 g/l |
Zuckergehaltsangaben nach Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33. Toleranz ±3 g/l.
Welche freiwilligen Angaben haben Bedingungen?
Jahrgang, Rebsorte, Geschmacksangabe bei Stillwein, ökologische Erzeugung, Auszeichnungen und Begriffe wie „Gutsabfüllung“ sind freiwillig. Wer sie verwendet, muss die Bedingungen der Delegierten Verordnung 2019/33 und des nationalen Rechts einhalten, etwa Mindestanteile oder Restzuckergrenzen.
- Jahrgang: mindestens 85 % der Trauben aus dem genannten Jahr.
- Rebsorte: mindestens 85 % der genannten Sorte; bei mehreren Sorten müssen sie zusammen 100 % ergeben und in absteigender Reihenfolge stehen.
- Stillwein „trocken“: höchstens 4 g/l Restzucker, oder bis 9 g/l, wenn die Gesamtsäure höchstens 2 g/l darunter liegt. „Halbtrocken“: bis 12 g/l, oder bis 18 g/l mit Säureregel. „Lieblich“: bis 45 g/l. „Süß“: mindestens 45 g/l.
- Bio: nur mit Kontrollstellennummer und EU-Bio-Logo nach dem Öko-Recht.
- Auszeichnungen: nur von anerkannten Wettbewerben und mit Angaben zum Wettbewerb.
Was gilt beim Verkauf über den eigenen Onlineshop?
Wer Wein im Fernabsatz verkauft, muss die Pflichtangaben schon vor dem Kauf zeigen, also auf der Produktseite des Shops (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Art. 14). Ausgenommen ist die Losnummer. Das gilt auch für Zutaten und Nährwerte, die auf der Flasche hinter dem QR-Code stehen.
Viele Weingüter übersehen das: Die Produktseite im Shop darf Werbung zeigen, sie ist ja kein E-Label. Aber sie muss die Pflichtangaben enthalten, inklusive Allergenen, Zutaten und Nährwerten. Am einfachsten verlinkt sie die Inhalte aus derselben Quelle wie die E-Label-Seite, damit beide nie auseinanderlaufen.
Wer ist für das Weinetikett verantwortlich?
Der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen der Wein vermarktet wird, in der Regel also das Weingut oder der Abfüller. Bei eingeführtem Wein ist es der Importeur. Druckerei, Grafiker oder E-Label-Anbieter übernehmen diese Verantwortung nicht, auch wenn sie Fehler gemacht haben.
Deshalb sagen wir offen, was wir tun und was nicht: Wir erstellen das Etikett, lassen es von einem Fachmann prüfen und dokumentieren die Quelle jeder Angabe. Die Freigabe zum Druck bleibt Ihre Entscheidung. So wissen Sie bei jeder Zeile, warum sie dasteht.
Wie bereite ich das Etikett für den nächsten Jahrgang vor?
Mit einer festen Reihenfolge: Analyse abwarten, Brennwert neu rechnen, Kellerbuch auf neue Zusatzstoffe prüfen, E-Label-Seite aktualisieren, Rückenetikett anpassen, prüfen lassen, drucken. Wer das jedes Jahr gleich macht, braucht dafür einen halben Tag statt zwei Wochen.
- Analyse mit Alkohol, Restzucker und Gesamtsäure anfordern.
- Brennwert pro 100 ml neu berechnen.
- Kellerbuch auf neue oder weggefallene Zusatzstoffe und Schönungsmittel prüfen.
- Zutatenliste, Nährwerttabelle und alle Sprachfassungen der E-Label-Seite aktualisieren.
- Jahrgang, Alkohol, Prüfnummer und Losnummer auf dem Rückenetikett anpassen.
- Prüfen lassen, freigeben, drucken.
Aufgedruckt oder per QR: Übersicht
| Angabe | Auf dem gedruckten Etikett | Darf hinter den QR-Code |
|---|---|---|
| Brennwert (kJ / kcal) | Ja | Vollständige Tabelle: ja |
| Allergene (z. B. Sulfite) | Ja | Nein, bleibt aufgedruckt |
| Zutatenverzeichnis | Oder per QR | Ja |
| Vollständige Nährwertdeklaration | Oder per QR | Ja |
| Alkohol, Nennvolumen, Kategorie, Herkunft | Ja | Nein |
| Werbung, Tracking, Cookies | — | Nie auf der E-Label-Seite |
Verordnung (EU) 2021/2117, für Weine, die ab dem 8. Dezember 2023 erzeugt wurden.
Welche Fehler sehen wir am häufigsten?
Fast immer sind es Kleinigkeiten mit großer Wirkung: fehlende Allergene in der Sprache des Ziellandes, ein QR-Code ohne das Wort „Zutaten“, Nährwerte vom letzten Jahrgang, eine E-Label-Seite mit Shop und Cookies und Angaben, die nicht im selben Sichtfeld stehen.
- „Enthält Sulfite“ nur auf Deutsch auf einem Wein, der in Frankreich oder Italien verkauft wird.
- QR-Code mit „i“ oder ohne jeden Hinweis.
- Zusatzstoff ohne Klasse, etwa „Gummiarabikum“ statt „Stabilisator: Gummiarabikum“.
- Brennwert und E-Label vom Vorjahr, obwohl Alkohol oder Restzucker sich geändert haben.
- E-Label im Webshop mit Statistik-Skript und Warenkorb.
- Alkoholgehalt vorne, Nennvolumen hinten, Rückentext mit zu kleiner x-Höhe.
Die Texte, nach denen wir prüfen
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
GMO, Etikettierung von Wein (Art. 119 bis 122).
- Verordnung (EU) 2021/2117
Führt Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration für Wein ein.
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/33
Detailregeln zur Etikettierung und Aufmachung von Wein.
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/1606
Ändert 2019/33: elektronische Etiketten, Bezeichnung der Zutaten.
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
LMIV: Schriftgröße (Art. 13), Allergene (Art. 21), Brennwertfaktoren (Anhang XIV).
- Richtlinie 2011/91/EU
Losnummer.
Fragen von Winzern
Was muss auf ein Weinetikett?
Kategorie, gegebenenfalls g.U. oder g.g.A., Alkoholgehalt, Nennvolumen, Herkunft, Abfüller, Losnummer, Allergene, Brennwert sowie Zugang zu Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration.
Braucht ein Weinetikett ein Zutatenverzeichnis?
Ja, für in der EU ab dem 8. Dezember 2023 erzeugte Weine. Es kann aufgedruckt oder per QR-Code mit dem Wort „Zutaten“ daneben bereitgestellt werden.
Muss „Enthält Sulfite“ aufgedruckt sein?
Ja. Allergene dürfen nicht nur hinter dem QR-Code stehen; sie müssen auf dem Etikett stehen, in der Sprache des Verkaufslandes.
Darf der Brennwert mit E abgekürzt werden?
Ja. Auf dem Etikett genügt „E (100 ml) = … kJ / … kcal“. Die vollständige Tabelle darf hinter den QR-Code.
Muss der Jahrgang auf das Etikett?
Nein, der Jahrgang ist eine freiwillige Angabe. Wenn er angegeben wird, gelten Regeln zum Mindestanteil der Trauben aus diesem Jahr.
Ist die Rebsorte eine Pflichtangabe?
Nein, sie ist freiwillig. Wird sie genannt, gelten Mindestanteile und, bei mehreren Sorten, Regeln zur Reihenfolge.
Quellen
Auswahlkriterien: Wir zitieren zuerst amtliche Texte (EUR-Lex, nationale Rechtsportale), dann benannte Erhebungen mit Herausgeber.
- Regulation (EU) No 1308/2013 (EUR-Lex)
- Regulation (EU) 2021/2117 (EUR-Lex)
- Delegated Regulation (EU) 2019/33 (EUR-Lex)
- Delegated Regulation (EU) 2023/1606 (EUR-Lex)
- Regulation (EU) No 1169/2011 (EUR-Lex)
- Directive 2011/91/EU (EUR-Lex)
Aktualisiert am 2. November 2026 vom Team WineLex
